Angabe des Zeitpunkts der Lieferung

Von: BERTOLDI
Nach Vorgabe des Bundesministeriums der Finanzen (§14 Abs.4 Satz 1 Nr.6 und Nr.7) ist auf Rechnungen im Regelfall die Angabe des Zeitpunktes der Lieferung/Leistung erforderlich.
Auch wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt!
Sollte sich der Zeitpunkt der Lieferung aus anderen Dokumenten ergeben (z.B. Auftrags- und/oder Lieferschein) so sind diese in der Rechnung (dem Dokument in dem Entgeld und Steuerbetrag enthalten sind) zu bezeichnen. (§31 Abs. 1 UStDV)
Beispiel falls der Tag der Lieferung/Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt:
Angabe ohne Gewähr! Bitte fragen Sie Ihren Steuerberater!
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